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Modellbau Club Buxtehude
e.V.

Satzung
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Übersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
§ 3 Die Farben des Vereins
§ 4 Mitglieder
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§10 Rechte des Vereins
§11 Pflichten des Vereins
§12 Vereinsstrafen
§13 Gliederung des Vereins
§14 Mitgliederversammlung
§15 Wahlen des Vorstands
§16 Kassenprüfer
§17 Satzungsänderung
§18 Auflösung des Vereins
§19 Zweifelsfälle
§20 Inkrafttreten
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Modellbau Club Buxtehude e.V.,
wurde am 24.9.1974 gegründet und hat seinen Sitz in Buxtehude.
Die Eintragung des Modellbau Club Buxtehude e.V. als Verein
erfolgte am 18.7.1975 im Vereinsregister beim Amtsgericht
Buxtehude unter Nr. 361.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buxtehude.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig tätig und bezweckt die Förderung
der Jugendpflege, indem er die Jugendlichen an den Modellbau
(insbesondere den Schiffsmodellbau) heranführt.
Der Verein lehnt jede politische, konfessionelle, militärische
oder gewerbliche Bindung ab, verfolgt mit seiner Tätigkeit keine
wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt auch keine Gewinne.
§ 3 Die Farben des Vereins
In Anlehnung an die Farben der Stadt Buxtehude wurden als
Vereinsfarben
BLAU und GELB
gewählt.
§ 4 Mitglieder
Der Mitgliederkreis setzt sich zusammen aus:
Ehrenmitglieder
Fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
(genannt Senioren)
Ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren
(genannt Junioren)
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstands auf Grund
eines schriftlichen Aufnahmeantrags erworben. Minderjährige
bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung
des Vereins als für sich verbindlich an.
Wird die Aufnahme abgelehnt, ist eine Begründung hierzu nicht
erforderlich.
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann Widerspruch erhoben
werden. Über den Widerspruch hat eine Mitgliederversammlung
binnen acht Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu entscheiden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt
Tod oder
Auschluß
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das
Vermögen des Vereins.
Alle Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich rückständiger
Beiträge bleiben jedoch bestehen (Ausnahme Todesfall). Der
Mitgliedausweis und das im Besitz des Ausscheidenden befindliche
Vereinsvermögen sind zurückzugeben.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist erklärt werden. Die Austrittserklärung ist
formlos schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitglieds beschließen
(siehe §12 Vereinsstrafen).
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die in vorbildlicher Haltung und Treue dem Verein
und seinen Zwecken gedient haben, können vom Erweiterten Vorstand
der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen
werden.
Die Mitgliederversammlung kann diese Kandidaten zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit, mit Ausnahme der vom Club
abzuführenden Verbandsbeiträge.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Rechte eines Mitglieds beginnen mit der Zahlung der
Aufnahmegebühr und des ersten Beitrags, die sofort mit der
Aufnahme fällig werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, sich der Vereinseinrichtungen
zu bedienen sowie an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, solange sie die satzungsgemäßen Verpflichtungen
dem Verein gegenüber erfüllen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über sechzehn Jahre.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in den Erweiterten
Vorstand, jedes geschäftsfähige Mitglied in den
Geschäftsführenden Vorstand und als Ehrenmitglied berufen
werden.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und
Umlagen sind eine Bringeschuld. Die Mitgliedsbeiträge sind im
voraus für das Geschäftsjahr zu zahlen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die
Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die Ziele und Aktivitäten
des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, das Clubeigentum, die
Clubräume sowie das clubeigene Werkzeug pfleglichst zu behandeln.
Clubräume und Werkzeug sind nach Benutzung sauber und ordentlich
zu hinterlassen.
§ 10 Rechte des Vereins
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen
Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
Die Mitgliederversammlung kann für alle Mitglieder die
Erhebung von Umlagen beschließen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Geschäftsführende
Vorstand dem einzelnen Mitglied die fälligen Beiträge und
Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungenbegünstigen.
Die Aufnahmegebühr und deren Höhe werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Pflichten des Vereins
Der Verein gewährt Rat und Unterstützung durch die
Vereinsorgane in allen Fragen des Modellbaus.
Der Verein darf keine Person begünstigen. Er kann Aufwendungen
nur im Zusammenhang mit den Zielen und Aktivitäten des Clubs
ersetzen.
Eine Ausschüttung von Gewinnanteilen findet nicht statt.
Die Einnahmen des Vereins sollen zu jugendfördernden Zwecken,
für die Erhaltung und Erweiterung der Anlagen des Vereins sowie
zur Bestreitung der für die Verwaltung des Vereins erforderlichen
Kosten verwendet werden.
Der Verein haftet nicht für die auf den Veranstaltungsplätzen
oder in seinen Räumen auftretenden Unfälle, Diebstähle oder
sonstige Schädigungen.
§ 12 Vereinsstrafen
Alle Streitigkeiten, die mit dem Vereinsleben im Zusammenhang
stehen, sollten durch den Vorstand gütlich beigelegt werden.
Bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen die
Vorstandsbeschlüsse können vom Geschäftsführenden Vorstand
oder den von ihm Beauftragten, Vereinsstrafen ausgesprochen
werden.
Der Vorstand kann den Ausschluß beschließen, wenn ein
Mitglied:
Sich ehrenwiedrich verhält bzw. durch sein Benehmen, sein
Auftreten oder seinen Lebenswandel innerhalb und außerhalb
des Vereins dessen Ruf schadet.
Der Satzung wissentlich zuwiderhandelt oder
Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen länger als sechs
Monate im Rückstand bleibt.
Vereinsstrafen sind:
Ermahnungen oder Verwarnungen.
Zeitweiliger Ausschluß von der Benutzung der
Vereinseinrichtungen bzw. der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen oder
Ausschluß aus dem Verein.
Die Vereinsstrafe wird wirksam mit der Beschlußfassung und
muß dem betreffenden Mitglied binnen 14 Tagen nach
Beschlußfassung außerdem schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen den Beschluß kann von dem betreffenden Mitglied binnen
14 Tagen nach Zustellung beim Erweiterten Vorstand Einspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Wochen zu
verhandeln. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Gnadenrecht liegt in allen Fällen beim Gesetzlichen
Vorstand des Vereins.
§ 13 Gliederung des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Gesetzliche Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand
Der Erweiterte Vorstand
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) sind der
Vorsitzende und der Kasenwart.
Die restliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch
den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des Geschäftsführenden
Vorstands.
Der Gesetzliche Vorstand stellt die Richtlinien der
Vereinsführung auf der Grundlage dieser Satzung und der zu ihrer
Durchsetzung gefaßten Beschlüsse auf.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden
Dem Kassenwart
Dem Schriftführer
Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden
Vorstand und den Leitern der Fachgruppen.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen
gebildet oder aufgelöst werden.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal
eines Jahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß
des Geschäftsführenden Vorstands einberufen oder wenn sie von
mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt wird.
Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder
schriftlich jeweils spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens sieben Tage vor
der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind
beschlußfähig.
Der Versammlungsleiter wird vom Gesetzlichen Vorstand bestellt
und soll dem Geschäftsführenden Vorstand angehören. Die
Mitgliederversammlung kann den bestellten Versammlungsleiter
ablehnen und einen anderen wählen, der nicht dem Vorstand
angehören muß.
Die Verhandlungsfolge wird durch die Tagesordnung bestimmt.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende und nicht zu den
Berichten gestellte Anträge kann nur beraten und abgestimmt
werden, wenn sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die
Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmberechtigte Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung
mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht
zulässig.
Abstimmung durch Handaufhebung ist zulässig, sofern kein
Widerspruch erhoben wird.
Die Mitgliederversammlung:
Genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
Nimmt Berichte der Vorstandsmitglieder entgegen
Entscheidet über die Entlastung des Vorstandes
Nimmt die Wahl des Vorstand und der Kassenprüfer vor
Entscheidet über Anträge
Bestimmt die Höhe und den Zahlungsmodus von Beiträgen und
Umlagen.
Über die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse
und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wird Protokoll
geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben ist.
§ 15 Wahlen des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Fachgruppenleiter
werden von den Mitgliedern vorgeschlagen. Die Fachgruppenleiter
werden von den Fachgruppen vorgeschlagen.
Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands werden für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wird im Vorstand der Posten eines Vorstandsmitglieds frei, so
kann der Erweiterte Vorstand einen kommissarischen Nachfolger
wählen, der dies Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
übernimmt.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen.
Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren in der Weise,
daß jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und dafür ein neuer
gewählt wird.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich innerhalb vier
Wochen vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung die Bücher und
die Kasse und erstatten dem Vorstand schriftlich und der
Mitgliederversammlung mündlich Bericht. Es ist ihnen dazu
Einsicht in sämtliche Belege, Akten und Unterlagen zu gewähren.
Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die
verauslagten Gelder den Vereinsinteressen entsprechend verwand
wurden.
Eine Zwischenprüfung kann vom Erweiterten Vorstand angeordnet
werden.
§ 17 Satzungsänderung
Zur Annahme einer beantragten Satzungsänderung ist eine
Mehrheit von dreivierteln der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweck des Vereins (§2 dieser Satzung) ist
die Zustimung aller Mitglieder des Vereins erforderlich §33 BGB
Abs.1 Satz 2).
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
fünfundsiebzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins anwesend sind.
Zu dem Auflösungsbeschluß ist eine dreiviertel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Werde die Voraussetzungen zu (2) und (3) nicht erfüllt, so hat
der Vorstand binne vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit
dreiviertel Mehrheit entscheidet.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der
Stadt Buxtehude zu, die es zu den in §2 dieser Satzung bestimmten
Zwecken verwenden soll.
§ 19 Zweifelsfälle
In allen dieser Satzung nicht vorgesehenen und nicht in der
Geschäftsordnung geregelten Fällen sowie in Zweifelsfällen sind
die §21 - 79 und die §664 – 670 BGB maßgebend.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Buxtehude, den 26. Januar 1991
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