Modellbau Club Buxtehude e.V.

Satzung

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Übersicht

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

§ 3 Die Farben des Vereins

§ 4 Mitglieder

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Ehrenmitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

§ 9 Pflichten der Mitglieder

§10 Rechte des Vereins

§11 Pflichten des Vereins

§12 Vereinsstrafen

§13 Gliederung des Vereins

§14 Mitgliederversammlung

§15 Wahlen des Vorstands

§16 Kassenprüfer

§17 Satzungsänderung

§18 Auflösung des Vereins

§19 Zweifelsfälle

§20 Inkrafttreten

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Modellbau Club Buxtehude e.V., wurde am 24.9.1974 gegründet und hat seinen Sitz in Buxtehude.

Die Eintragung des Modellbau Club Buxtehude e.V. als Verein erfolgte am 18.7.1975 im Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude unter Nr. 361.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buxtehude.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig tätig und bezweckt die Förderung der Jugendpflege, indem er die Jugendlichen an den Modellbau (insbesondere den Schiffsmodellbau) heranführt.

Der Verein lehnt jede politische, konfessionelle, militärische oder gewerbliche Bindung ab, verfolgt mit seiner Tätigkeit keine wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt auch keine Gewinne.

 

§ 3 Die Farben des Vereins

In Anlehnung an die Farben der Stadt Buxtehude wurden als Vereinsfarben
BLAU und GELB
gewählt.

 

§ 4 Mitglieder

                                Der Mitgliederkreis setzt sich zusammen aus:

Ehrenmitglieder

Fördernde Mitglieder

Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
(genannt Senioren)

Ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren
(genannt Junioren)

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstands auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags erworben. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins als für sich verbindlich an.

Wird die Aufnahme abgelehnt, ist eine Begründung hierzu nicht erforderlich.

Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch hat eine Mitgliederversammlung binnen acht Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu entscheiden.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt

Tod oder

Auschluß

Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Alle Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich rückständiger Beiträge bleiben jedoch bestehen (Ausnahme Todesfall). Der Mitgliedausweis und das im Besitz des Ausscheidenden befindliche Vereinsvermögen sind zurückzugeben.

Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Die Austrittserklärung ist formlos schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitglieds beschließen (siehe §12 Vereinsstrafen).

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die in vorbildlicher Haltung und Treue dem Verein und seinen Zwecken gedient haben, können vom Erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.

Die Mitgliederversammlung kann diese Kandidaten zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit, mit Ausnahme der vom Club abzuführenden Verbandsbeiträge.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Rechte eines Mitglieds beginnen mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrags, die sofort mit der Aufnahme fällig werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, sich der Vereinseinrichtungen zu bedienen sowie an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, solange sie die satzungsgemäßen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über sechzehn Jahre.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in den Erweiterten Vorstand, jedes geschäftsfähige Mitglied in den Geschäftsführenden Vorstand und als Ehrenmitglied berufen werden.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen sind eine Bringeschuld. Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus für das Geschäftsjahr zu zahlen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die Ziele und Aktivitäten des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, das Clubeigentum, die Clubräume sowie das clubeigene Werkzeug pfleglichst zu behandeln. Clubräume und Werkzeug sind nach Benutzung sauber und ordentlich zu hinterlassen.

 

§ 10 Rechte des Vereins

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die Mitgliederversammlung kann für alle Mitglieder die Erhebung von Umlagen beschließen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Geschäftsführende Vorstand dem einzelnen Mitglied die fälligen Beiträge und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigen.

Die Aufnahmegebühr und deren Höhe werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 11 Pflichten des Vereins

Der Verein gewährt Rat und Unterstützung durch die Vereinsorgane in allen Fragen des Modellbaus.

Der Verein darf keine Person begünstigen. Er kann Aufwendungen nur im Zusammenhang mit den Zielen und Aktivitäten des Clubs ersetzen.

Eine Ausschüttung von Gewinnanteilen findet nicht statt.

Die Einnahmen des Vereins sollen zu jugendfördernden Zwecken, für die Erhaltung und Erweiterung der Anlagen des Vereins sowie zur Bestreitung der für die Verwaltung des Vereins erforderlichen Kosten verwendet werden.

Der Verein haftet nicht für die auf den Veranstaltungsplätzen oder in seinen Räumen auftretenden Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen.

 

§ 12 Vereinsstrafen

Alle Streitigkeiten, die mit dem Vereinsleben im Zusammenhang stehen, sollten durch den Vorstand gütlich beigelegt werden.

Bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Vorstandsbeschlüsse können vom Geschäftsführenden Vorstand oder den von ihm Beauftragten, Vereinsstrafen ausgesprochen werden.

Der Vorstand kann den Ausschluß beschließen, wenn ein Mitglied:

Sich ehrenwiedrich verhält bzw. durch sein Benehmen, sein Auftreten oder seinen Lebenswandel innerhalb und außerhalb des Vereins dessen Ruf schadet.

Der Satzung wissentlich zuwiderhandelt oder

Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.

Vereinsstrafen sind:

Ermahnungen oder Verwarnungen.

Zeitweiliger Ausschluß von der Benutzung der Vereinseinrichtungen bzw. der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder

Ausschluß aus dem Verein.

Die Vereinsstrafe wird wirksam mit der Beschlußfassung und muß dem betreffenden Mitglied binnen 14 Tagen nach Beschlußfassung außerdem schriftlich mitgeteilt werden.

Gegen den Beschluß kann von dem betreffenden Mitglied binnen 14 Tagen nach Zustellung beim Erweiterten Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Wochen zu verhandeln. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Gnadenrecht liegt in allen Fällen beim Gesetzlichen Vorstand des Vereins.

 

§ 13 Gliederung des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der Gesetzliche Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand

Der Erweiterte Vorstand

Die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) sind der Vorsitzende und der Kasenwart.

Die restliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands.

Der Gesetzliche Vorstand stellt die Richtlinien der Vereinsführung auf der Grundlage dieser Satzung und der zu ihrer Durchsetzung gefaßten Beschlüsse auf.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden

Dem Kassenwart

Dem Schriftführer

Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Leitern der Fachgruppen.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen gebildet oder aufgelöst werden.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Jahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Geschäftsführenden Vorstands einberufen oder wenn sie von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich jeweils spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlußfähig.

Der Versammlungsleiter wird vom Gesetzlichen Vorstand bestellt und soll dem Geschäftsführenden Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung kann den bestellten Versammlungsleiter ablehnen und einen anderen wählen, der nicht dem Vorstand angehören muß.

Die Verhandlungsfolge wird durch die Tagesordnung bestimmt.

Über nicht auf der Tagesordnung stehende und nicht zu den Berichten gestellte Anträge kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stimmberechtigte Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Abstimmung durch Handaufhebung ist zulässig, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

Die Mitgliederversammlung:

Genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

Nimmt Berichte der Vorstandsmitglieder entgegen

Entscheidet über die Entlastung des Vorstandes

Nimmt die Wahl des Vorstand und der Kassenprüfer vor

Entscheidet über Anträge

Bestimmt die Höhe und den Zahlungsmodus von Beiträgen und Umlagen.

Über die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Wahlen des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Fachgruppenleiter werden von den Mitgliedern vorgeschlagen. Die Fachgruppenleiter werden von den Fachgruppen vorgeschlagen.

Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Wird im Vorstand der Posten eines Vorstandsmitglieds frei, so kann der Erweiterte Vorstand einen kommissarischen Nachfolger wählen, der dies Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.

 

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren in der Weise, daß jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und dafür ein neuer gewählt wird.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich innerhalb vier Wochen vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung die Bücher und die Kasse und erstatten dem Vorstand schriftlich und der Mitgliederversammlung mündlich Bericht. Es ist ihnen dazu Einsicht in sämtliche Belege, Akten und Unterlagen zu gewähren.

Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die verauslagten Gelder den Vereinsinteressen entsprechend verwand wurden.

Eine Zwischenprüfung kann vom Erweiterten Vorstand angeordnet werden.

 

§ 17 Satzungsänderung

Zur Annahme einer beantragten Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreivierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zweck des Vereins (§2 dieser Satzung) ist die Zustimung aller Mitglieder des Vereins erforderlich §33 BGB Abs.1 Satz 2).

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfundsiebzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

Zu dem Auflösungsbeschluß ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Werde die Voraussetzungen zu (2) und (3) nicht erfüllt, so hat der Vorstand binne vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit dreiviertel Mehrheit entscheidet.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Buxtehude zu, die es zu den in §2 dieser Satzung bestimmten Zwecken verwenden soll.

 

§ 19 Zweifelsfälle

In allen dieser Satzung nicht vorgesehenen und nicht in der Geschäftsordnung geregelten Fällen sowie in Zweifelsfällen sind die §21 - 79 und die §664 – 670 BGB maßgebend.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Buxtehude, den 26. Januar 1991